Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die nachfolgenden AGB gelten für alle zwischen der Arak Immobilien Consulting (nachfolgend als Makler bezeichnet) und allen Auftraggebern (nachfolgend als Kunde bezeichnet) geschlossenen Maklerverträge gleich ob Verkaufs-/Kaufaufträge oder Vermietungsaufträge. Sofern Klauseln nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB oder Kaufleuten gelten, ist dies in der jeweiligen Klausel deutlich gemacht.

2. Maklerauftrag/Alleinauftrag/Laufzeit/ Einschaltung Dritter

Der Kunde verpflichtet sich für die Laufzeit des Maklervertrages keine Dritten mit der Vermittlung zu beauftragen bzw. zu betrauen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beträgt die feste Laufzeit des Alleinauftrags 6 Monate. Der Makler ist berechtigt, weitere Makler bei der Bearbeitung des Auftrages einzuschalten. Bei einem normalen Maklerauftrag ist es dem Kunden gestattet weitere Makler mit der Vermarktung seiner Immobilie zu beauftragen.

3. Doppeltätigkeit

Der Makler darf sowohl für den Verkäufer oder Vermieter als auch für den Käufer oder Mieter tätig werden; gesetzliche Ausschlusstatbestände ausgenommen.

4. Anspruchsentstehung/Fälligkeit

Der Provisionsanspruch entsteht für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder die Vermittlung eines Miet-, Kauf-, Pacht-, Unternehmensanteils- oder Erbbaurechtsvertrages sowie wirtschaftlich gleichwertiger Verträge (im Folgenden jeweils auch Hauptvertrag genannt) betreffend die Immobilie. Das Honorar wird bei Vertragsabschluss des Hauptvertrages fällig.

5. Vergütungshöhe

Das Honorar richtet sich – soweit nicht anders vereinbart ist – je nach Lage der Immobilie und der ortsüblichen Maklerprovisionen. Für Unternehmer ist die Aufrechnung gegen fällige Provisionsforderungen ausgeschlossen, ausgenommen rechtskräftig festgestellte oder vom Makler schriftlich anerkannte Forderungen. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch Unternehmer.

6. Pflichten des Kunden

Der Kunde erteilt dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, Bauakten sowie alle weiteren behördlichen Akten und überträgt ihm seine ihm gegenüber einem WEG-Verwalter zustehenden Informations- und Einsichtsrechte.

Dem beauftragenden Eigentümer ist es untersagt, das Objekt während der Laufzeit des Makleralleinauftrages selbst aktiv im Internet und/oder Zeitungsannoncen anzubieten; er darf jedoch den Hauptvertrag stets auch abschließen, wenn er einen Vertragspartner ohne Zutun des Maklers findet.

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise, die der Kunde von dem Makler erhält, sind ausschließlich zur Eigennutzung bestimmt. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Maklers ist es dem Kunden untersagt, derlei Informationen und Nachweise an Dritte weiter zu geben.

Ist dem Kunden die ihm nachgewiesene Vertragsangelegenheit bereits anderweitig bekannt gewesen, hat er dies dem Makler unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu beweisen. Der Kunde ist ferner verpflichtet mitzuteilen, ob bzw. wann und mit wem der beabsichtigte Vertrag zustande kam und welcher Kaufpreis, Miet- oder Pachtzins erzielt worden ist. Der Vertrag ist unmittelbar nach Vertragsschluss vorzulegen. Der Makler ist zu diesem Zwecke berechtigt, die erforderlichen Auskünfte bei Grundbuchämtern, Notaren und anderen Beteiligten einzuholen.

7. Aufwendungsersatzanspruch des Maklers

Wenn der Kunde während der Laufzeit des Alleinauftrages den Abschluss des Hauptvertrages nicht mehr wünscht oder dessen Zustandekommen verhindert oder treuwidrig erschwert, verpflichtet sich der Kunde dem Makler gegenüber zum Ersatz der tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen des Maklers.

8. Haftungsausschluss

Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt. Ausgenommen hiervon ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen und die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

Die von dem Makler weitergegebenen Objektinformationen beruhen auf den Angaben des Verkäufers bzw. eines vom Verkäufer beauftragten Dritten und werden vom Makler nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Der Makler übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der Objektangaben.

9. Nebenabreden

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn Sie schriftlich getroffen werden.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sind Makler und Kunde Vollkaufleute ist Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und zugleich Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Das Gleiche gilt im Falle der Unwirksamkeit des Teils einer Regelung. Die jeweils unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.